MWST 2018
Hier finden Sie die Informationen zur Senkung der schweizerischen Mehrwertsteuer per 1. Januar 2018.
Vorab der wichtigste Punkt für die Kanzlei:
Alle Leistungen, welche vor dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, müssen auch im neuen Jahr mit dem bislang gültigen Ansatz von 8% abgerechnet werden (Vergleiche auch Weisungen der ESTV)!
Bei einem Wechsel der MWST empfehlen wir immer, alle per Data 31.12.2017 offenen Kostenvorschüsse mit den zu diesem Zeitpunkt offenen Leistungen zu verrechnen. Ein Restsaldo kann sodann als Saldovortrag verbucht werden und bei Rechnungsstellung für Leistungen, welche nach dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, verwendet werden.
Somit sind die bei einer allfälligen MWST-Überprüfung der ESTV die notwendigen Belege vorhanden, damit alle Vorgänge in der Debitoren-Buchhaltung klar dokumentiert sind.
Kostenvorschüsse, welche ab dem 1. Januar 2018 erstellt werden, werden sodann mit 7.7% MWST verrechnet. Diese Kostenvorschüsse werden nicht für Leistungen, welche vor dem 31. Dezember 2017 erbracht wurden, verwendet werden können.
Mit 8.0% verrechnete Kostenvorschüsse oder Saldovorträge werden im neuen Jahr mit den alten Ansätzen gutgeschrieben.
Solange noch keine Rekapitulation der Debitorenbuchungen erfolgt ist, werden auch im neuen Jahr Kostenvorschüsse per 31. Dezember 2017 mit dem alten Ansatz gestellt werden können.
Weitere Informationen folgen in Kürze. MacAdvocat wird Sie in jedem Fall dabei unterstützen, dass die Rechnungsstellung wie immer automatisch den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung entsprechen.